79/2020: EU-Verordnung 2020/0068 (COD) regelt Fristen beim Ablauf von Gültigkeitsfristen
Die Europäische Union hat beschlossen, dass die Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereich des Verkehrsrechts (EU-VO COVID 19) abgeändert werden. Die Unterzeichnung ist erfolgt, heute ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU terminiert. Die EU-VO COVID 19 tritt demnach am 28.05.2020 in Kraft und gilt 7 Tage nach Inkrafttreten 04.06.2020 unmittelbar, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsakts bedarf.
Bezüglich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts und der Verlängerung von Fahrerlaubnissen regeln Artikel 2 und 3 der Verordnung, dass Eintragungen der Schlüsselzahl 95 bzw. Führerscheine, die zwischen dem 01. Februar und 31. August 2020 ablaufen, um sieben Monate ab dem Ablaufdatum als verlängert gelten.
Aufgrund entgegenstehender europarechtlichen Regelungen müssen daher entsprechende Regelungen in Erlassen der Bundesländer aufgehoben werden. Die bisherigen Verfahren sind daher nicht mehr anzuwenden.