Compliance – Hinweisgeber
Wir haben ein System zur Meldung von Verstößen eingeführt.
Sie haben die Möglichkeit, über unsere Meldestelle Ihre Meldung abzugeben. Sie entscheiden, ob und welche Ihrer Kontaktdaten Sie angeben und ob Sie eine Rückmeldung wünschen. Sofern Sie eine Rückmeldung wünschen und Ihre Kontaktdaten angeben, erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung auf dem von Ihnen angegebenen Kommunikationsweg.
Im Weiteren erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten eine Information über den Umgang mit Ihrem Hinweis einschließlich etwaigen ergriffene Maßnahmen.
Ihre Meldung geht direkt an unsere externe Ombudsstelle (datenschutz nord GmbH, Dominik Bleckmann, Volljurist), die sie vertraulich behandelt und nach einer ersten Prüfung zur weiteren Veranlassung an unsere interne Stelle weiterleitet.
Ihre Meldungen können Sie abgeben durch:
- persönliche Vorsprache nach Vereinbarung eines Termins,
- durch Übersendung einer schriftlichen Meldung per Post,
- telefonisch
- elektronisch per E-Mail
Datenschutz nord GmbH
Konsul-Smidt-Str. 88, 28217 Bremen
Telefon: +49 421 6966 32 349
E-Mail-Adresse: compliance@dsn-group.de
Sie haben die Möglichkeit, Meldungen zu Rechtsverstößen oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere in folgenden Bereichen abzugeben:
- strafbewehrte Verstöße
- bußgeldbewehrte Verstöße gegen Schutznormen für Leib, Leben und Gesundheit, oder Beschäftigte und ihre Vertretungsorgane
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie -Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
- Menschenrechtsverstöße (z. B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung)
- Arbeitsrechtliche Verstöße (z. B. unfaire Löhne, unzumutbare Arbeitsbedingungen, Verstöße gegen Arbeitsschutz)
- Umweltverstöße (z. B. illegale Entsorgung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Verstöße gegen Umweltgesetze)
- Gefahren für Gesundheit und Sicherheit (z. B. fehlende Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Anwohner)
- Missachtung von Sorgfaltspflichten (z. B. unzureichende Risikoprüfungen in der Lieferkette)
- Verstöße von Zulieferern (z. B. Nichteinhaltung von Sozial- und Umweltstandards)
- Unternehmensinterne Versäumnisse (z. B. unzureichende Maßnahmen zur Einhaltung des LkSG)“
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch können Sie Hinweise zu Verstößen in anderen Bereichen abgeben. Den genauen Anwendungsbereich, der im Folgenden aufgeführt wird, entnehmen Sie § 2 GeschGehG.